Veeh-Harfe Standard

Modell Standard – Perle

Die Standard Veeh‑Harfe ist das meistgespielte Modell. Mit 25 Saiten und einem Tonumfang von 2 Oktaven bietet sie den idealen Einstieg für Anfänger und eine große Vielfältigkeit für Fortgeschrittene. Sie wird alleine oder in der Gruppe gespielt. Die Vielfalt an Notenmappen für dieses Instrument ist unübertroffen.

Die Standard‑Harfe ist in vielen unterschiedlichen Varianten erhältlich. Hier spielen nicht nur die Optik und die Haptik eine große Rolle. Die verschieden behandelten Oberflächen und Ausstattungsmerkmale wie z. B. die Rosette beeinflussen den Klang jedes einzelnen Instrumentes.

Modell Standard – Honig/Kirsch/Kristall

Veeh-Harfe Solo

Modell Solo – Apfel

Die Solo Veeh‑Harfe ist ein äußerst ausdrucksstarkes Instrument. Anders als es ihr Name vermuten lässt, ist diese Harfe nicht nur für das solistische Spiel bestens geeignet, sondern bereichert jede kleine und große Gruppe. Durch ihren 37‑saitigen Tonumfang über 3 Oktaven ist sie flexibel in der Melodieführung oder als begleitende Bassstimme einsetzbar. Alle Noten des Standardmodells und zusätzliche, eigens für die Soloharfe arrangierte Noten, sind auf diesem Instrument spielbar.

Jede Harfe hat ihren ganz individuellen Klang. Dieser wird beim Bau der Harfe durch Lackierungen und zusätzliche klangfördernde Ausstattungsmerkmale optimiert.

Modell Solo – Kristall

Veeh-Harfe Basis

Das kleinste Mitglied der Veeh‑Harfen Familie ist das Basismodell. Durch ihre geringe Größe ist sie handlicher im Umgang. Somit ist sie bestens für den mobilen Einsatz geeignet. Da sie mit 18 Saiten einen geringeren Tonumfang besitzt, wurden für das Basismodell eigene Noten arrangiert, die bei gleicher Melodieführung eine eingeschränkte Begleitung aufweisen.

Dieses Instrument ist mit geölter und gewachster Oberfläche erhältlich.

Modell Basis – Natur

Klaviaturen mit Elfenbein – ein heikles Thema

Wichtige Informationen zum An- und Verkauf älterer Instrumente mit Elfenbeintastatur

Alte Klaviere verfügen häufig über Tasten mit Elfenbeinbelägen

Seit Anfang 2022 sind strenge Regeln zum Handel mit Elfenbein in Kraft getreten. Der deutschlandweite und EU-interne Handel ist seitdem weitgehend verboten. Das betrifft Privatpersonen ebenso wie Händler. Um ein betroffenes Instrument anzubieten ist es notwendig, vorab eine Vermarktungsgenehmigung zu beantragen. Sowohl das Anbieten, der Verkauf aber auch der Kauf eines Instrumentes ohne diese Genehmigung ist strafbar. Selbst bei einer Schenkung ist Vorsicht geboten.

Was ist zu tun, wenn man ein Instrument mit Elfenbeinbelägen übernehmen möchte?

Steinway Flügel von 1908 mit Elfenbeintasten

Eigentlich ist es ganz einfach: Der Anbieter muss dem Interessenten eine Vermarktungsgenehmigung für dieses eindeutig bezeichnete Instrument vorlegen. Diese Bescheinigung verbleibt beim Instrument und kann vom neuen Besitzer weiter verwendet werden.

… und wenn ich das Instrument geschenkt bekomme?

Zahlreiche Instrumente werden auf Internetportalen oder auf dem Privatmarkt kostenlos an Selbstabholer angeboten. Jedoch gelten hier die gleichen Regeln wie beim Kauf.

Was ist zu tun, wenn man ein Instrument mit Elfenbeinbelägen abgeben möchte?

Überholte Elfenbeintastatur

In Niedersachsen erteilt der NLWKN eine gebührenpflichtige EU-Bescheinigung zur Vermarktung von Elfenbein für Musikinstrumente die vor 1975 gebaut wurden. Im Antrag müssen nur einige wenige Angaben gemacht werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann zusammen mit den Nachweisen über die legale Herkunft an die auf dem Formular angegebene Adresse.

Bitte verwenden Sie in Niedersachsen folgendes Antragsformular:

Alle vor dem 19. Januar 2022 erteilten EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein haben ihre Gültigkeit zum 19. Januar 2023 verloren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesamt (in Niedersachsen ist es das NLWKN) oder das Bundesamt für Naturschutz.

Bitte beachten Sie dass diese Informationen lediglich zur ersten Orientierung dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Rechtskräftige Aussagen erhalten Sie ausschließlich über die zuständige Behörde.