Wichtige Informationen zum An- und Verkauf älterer Instrumente mit Elfenbeintastatur

Seit Anfang 2022 sind strenge Regeln zum Handel mit Elfenbein in Kraft getreten. Der deutschlandweite und EU-interne Handel ist seitdem weitgehend verboten. Das betrifft Privatpersonen ebenso wie Händler. Um ein betroffenes Instrument anzubieten ist es notwendig, vorab eine Vermarktungsgenehmigung zu beantragen. Sowohl das Anbieten, der Verkauf aber auch der Kauf eines Instrumentes ohne diese Genehmigung ist strafbar. Selbst bei einer Schenkung ist Vorsicht geboten.
Was ist zu tun, wenn man ein Instrument mit Elfenbeinbelägen übernehmen möchte?

Eigentlich ist es ganz einfach: Der Anbieter muss dem Interessenten eine Vermarktungsgenehmigung für dieses eindeutig bezeichnete Instrument vorlegen. Diese Bescheinigung verbleibt beim Instrument und kann vom neuen Besitzer weiter verwendet werden.
… und wenn ich das Instrument geschenkt bekomme?
Zahlreiche Instrumente werden auf Internetportalen oder auf dem Privatmarkt kostenlos an Selbstabholer angeboten. Jedoch gelten hier die gleichen Regeln wie beim Kauf.
Was ist zu tun, wenn man ein Instrument mit Elfenbeinbelägen abgeben möchte?

In Niedersachsen erteilt der NLWKN eine gebührenpflichtige EU-Bescheinigung zur Vermarktung von Elfenbein für Musikinstrumente die vor 1975 gebaut wurden. Im Antrag müssen nur einige wenige Angaben gemacht werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann zusammen mit den Nachweisen über die legale Herkunft an die auf dem Formular angegebene Adresse.
Bitte verwenden Sie in Niedersachsen folgendes Antragsformular:
Alle vor dem 19. Januar 2022 erteilten EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein haben ihre Gültigkeit zum 19. Januar 2023 verloren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesamt (in Niedersachsen ist es das NLWKN) oder das Bundesamt für Naturschutz.
Bitte beachten Sie dass diese Informationen lediglich zur ersten Orientierung dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Rechtskräftige Aussagen erhalten Sie ausschließlich über die zuständige Behörde.